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Beisetzungen
Gesetzliche Bestimmungen
Eine Reihe von gesetzlichen und hygienischen Vorschriften geben vor, wie Beisetzungen durchgeführt werden müssen.
In Deutschland ist das Beisetzungswesen durch Landesbestimmungen gesetzlich geregelt, dazu gehören Beisetzungsgesetze, Friedhofsgesetze, Leichenverordnungen. Kommunal oder durch die Religionsgemeinschaft werden diese Vorschriften in Friedhofsordnungen umgesetzt.
Aus diesen Regelungen geht insbesondere hervor, dass Verstorbene auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Es können Einschränkungen zum Kreis der zu Beisetzenden getroffen sein. Alternative Beisetzungsformen wie die Beisetzung in einem Friedwald stellen dagegen noch Ausnahmen dar.
Erst in den letzten Jahren wurde auch das Beisetzungswesen dahingehend liberalisiert, dass ein jeder, der über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe verfügt, ein Bestattungsunternehmen eröffnen kann. Bis 2002 war für die Erlangung einer Konzession der Nachweis des Bedarfs nötig. Durch diese Zugangsbeschränkung wollte der Gesetzgeber einen unschönen Konkurrenzkampf unterbinden. Der Wegfall dieser Bedarfsprüfung nützt in erster Linie großen überregional tätigen Unternehmen, welche mit finanzstarken Investoren im Hintergrund versuchen, kleinere Unternehmen „auszusitzen“. Derartige Entwicklungen sind bereits in Kärnten und der Steiermark zu beobachten.
Es ist jedem Beisetzungsunternehmer in Deutschland möglich, Begräbnisse im gesamten Bundesgebiet durchzuführen. Durch die Kommerzialisierung des Gewerbes kann es aber zu internen Regelungen zum Gebietsschutz kommen. Örtlich kann vom Gewerbeamt eine Neugründung eingeschränkt sein, wenn der „Bedarf“ bereits gedeckt ist.
Der zur Totenfürsorge Berechtigte kann den Beisetzter frei wählen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll ein Unternehmen aus der Nähe zu beauftragen. Preisvergleiche und Vertrauenswürdigkeit sind Auswahlkriterien. Die Beisetzungsvorsorge durch den Verstorbenen hat bei der Wahl unbedingten Vorrang.
Es ist in Deutschland wie in Österreich verboten, Beisetzungsfeiern zu stören. In Deutschland liegt der Strafrahmen hierfür bei maximal drei Jahren, in Österreich bei maximal drei Monaten. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 167a StGB.
Beisetzungspflicht
Eine Beisetzungspflicht besteht in Deutschland
Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in den Ländern Bestattungssgesetze erlassen. Das zentrale Feuerbestattungsgesetz aus dem Jahre 1934 gilt in einigen Ländern noch fort. Im Bestattungsgesetz von NRW ist eine Öffnungsklausel der Vorschrift zu den Bestattungsflächen enthalten.
Beisetzungsspflichtig sind die nächsten Familienangehörigen, zunächst Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Verwandtschaft. Die Pflicht zur Beisetzung ist unabhängig von der Erbsituation zu veranlassen.
Dies beruht ursächlich auf der gewohnheitsrechtlichen Totenfürsorgepflicht. Falls der Verstorbene keine eigene Vorsorge für den Todesfall getroffen hat, haben die Angehörigen Maßnahmen zu treffen. Die persönliche Vorsorge kann im Testament, dem Erbvertrag, in einem Beisetzungsvorvertrag oder einer postmortalen Vollmacht getroffen sein.
Immer ist die Beisetzung unter Beachtung der Hygienevoraussetzungen nötig.
Zu meist ist der Lebenspartner dem Ehepartner als Berechtigter gleichgestellt. Die Gesetzeslage von Bayern, Brandenburg und Sachsen kennt noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft. Insofern ist hier noch zu Lebzeiten ein Vorsorge zu treffen um innerfamiliären Streitfällen vorzubeugen.
Eine Freistellung der Urnenbeisetzung von der gesetzlichen Pflicht zum Beisatz in pietätsbefangene Beisetzungsflächen ist für Deutschland nicht absehbar.
Kostentragungspflicht
Von der Beisetzungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Beisetzung zu trennen.
Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Beisetzung veranlasst hat.
Die Gebühren werden für die jeweiligen örtlichen Friedhöfe durch Vorschriften der Träger entsprechend den Ermittlungen zur Wirtschaftlichkeit festgelegt.
Diese kann öffentlich-rechtlich (so bei der sogenannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt) oder privatrechtlich sein. So trägt gemäß § 1968 BGB „der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers“. Sind die beisetzungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Beisetzungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB).
Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).
Die Krankenkasse zahlt kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Beisetzungskosten. Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Beisetzung (§ 74 SGB XII).
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